• Satzung

    Sterbekasse Jerrishoe


Satzung der Sterbekasse Jerrishoe

(Stand Februar 2016)

Die Mitgliederversammlung vom 05.02.2016, beschloss, folgende teilweise abgeänderte Satzung zu genehmigen.
Für die am 17. Januar 1923 in der Gemeinde Jerrishoe gegründete Sterbekasse gelten von heute, dem 05.02.16, folgende Bestimmungen, die aufgrund der ursprünglich gefassten Beschlüsse unter Beachtung der in Mitgliederversammlungen beschlossenen Abänderungen zusammengestellt sind:

§ 1

Zweck der Kasse

Zweck der Sterbekasse ist, seinen Mitgliedern die unter Paragraph 7 genannte Hilfe zu gewähren.

§ 2

Aufnahmebedingungen

Die Sterbekasse Jerrishoe erstreckt sich auf die Gemeinde Jerrishoe. Alle Einwohner der Gemeinde können bis zu ihrem vollendeten 60. Lebensjahr in der Kasse aufgenommen werden. Die Mitglieder werden gebeten, um den Fortbestand der Kasse zu sichern, ihre Kinder mitzuversichern. Wer aus der Gemeinde fortzieht, kann Mitglied der Sterbekasse bleiben und seinen Partner sowie seine Kinder mitversichern. Sollten sich aber Schwierigkeiten in der Beitragseinziehung ergeben, so ist der Vorstand der Kasse berechtigt, dem Mitglied zu kündigen (§ 6).

§ 3

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Alljährlich wird ¼ des Vorstandes neu gewählt.
Zu Revisoren wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenmitglieder.

§ 4

Aufnahmegebühren

Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ist die Aufnahme frei,
vom 31. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr beträgt die Aufnahmegebühr: 25,- €,
vom 41. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: 50,- €
und vom 51. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr: 100,- €.

§ 5

Beiträge und Kosten

Die Beiträge zur Kasse richten sich nach dem Bedarf. Die Mitgliederversammlung kann die Beitragshöhe jederzeit neu regeln. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Beitragsänderung vom 03.02.2012) beträgt der Beitrag für Erwachsene 3,00 € und für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 1,50 €.
Die Einkassierung der Beiträge erfolgt durch Lastschrift nach jedem Sterbefall eines Mitgliedes.
Der Verursacher einer Rücklastschrift hat die Kosten zu tragen.

§ 6

Beitragspflicht und Ausschluss

Ein Mitglied, das die Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit zahlt, ist mit einer Frist von weiteren drei Monaten zu mahnen.
Innerhalb der zweiten Dreimonatsfrist hat das Mitglied bei einem Sterbefall nur Anspruch auf die halbe Leistung unter Abzug der fällig gewordenen Beitragssumme. Werden die Beiträge auch innerhalb dieser Mahnfrist nicht bezahlt, dann ruht der Anspruch auf die Kassenleistung bis zur Zahlung.
Wenn das Mitglied neun Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt hat, schließt es sich selbst aus der Kasse aus.

Auf diese Rechtsfolge ist in der Mahnung hinzuweisen.

§ 7

Anspruch auf Sterbegeld

Die Kasse zahlt gegenwärtig folgende Beihilfen (Auszahlungsänderung von 03.02.2012).

Im Sterbefall eines Erwachsenen: Auszahlung 1250,- €,

im Sterbefall eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: 1000,- € und im

Sterbefall eines Kleinkindes bis zu drei Monaten: 700,- € (wenn eine Beerdigung stattfand).

Lebt ein unverheiratetes Paar in einem eheähnlichen Verhältnis und

haben sie ein gemeinsames Kind, erhält im Todesfall des Kindes derjenige das Sterbegeld, der Mitglied in der Kasse ist.

Der Berechtigte hat das Recht, die Beihilfe nach Eintritt des Todesfalles innerhalb von 8 Tagen anzufordern.

Sofern bekannt, wird die Beihilfe direkt an den zuständigen Bestatter ausgezahlt.

§ 8

Austritt

Hat ein Mitglied unterschriftlich für sich oder bei minderjährigen Mitgliedern mit Unterschrift aller Erziehungsberechtigten den

Austritt aus der Sterbekasse erklärt, so erlöschen mit dem Termin der Austrittserklärung alle Ansprüche an die Kasse.

§ 9

Ablehnung von Leistungen

Lehnt die Kasse eine Leistung gemäß § 6 oder aus anderen Gründen ab, so wird sie von ihrer Verpflichtung frei, wenn der Berechtigte nicht

binnen 6 Monaten beim zuständigen Gericht Klage erhebt. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Kasse die Leistung durch eingeschriebenen

Brief ablehnt und dabei auf die Rechtsfolge einer Fristversäumnis hingewiesen hat. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag kommt der

Gerichtsstand der Sterbekasse in Betracht.

§ 10

Mitgliederversammlung

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung findet alljährlich im Januar oder Februar statt.

Jedoch kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder es fordern.

§ 11

Änderungen von wichtigen Angaben

Die Mitglieder haben Anschriften-, Namens- und Kontoänderungen zeitnah dem Vorstand anzuzeigen.

Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Mitteilung der Sterbekasse, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist,

die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift.

Jerrishoe, den 05. Februar 2016

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